News
Jänner 2012
Von falschen Freunden und übersetzerischen Fettnäpfchen:
Anmerkungen über Merkwürdigkeiten und Peinlichkeiten in der Übersetzung
der Steve-Jobs-Biografie
Quelle: Wiener Zeitung, 24.1.2012
http://www.wienerzeitung.at/themen_channel/wz_digital/testlabor/429774_Merkwuerdiges-und-Peinliches-in-der-Uebersetzung-der-Steve-Jobs-Biografie.html
Aus einem Interview mit Maja Haderlap, der Bachmann-Preisträgerin 2011, über ihren ausgezeichneten Roman "Engel des Vergessens"
"Ich freue mich darauf, den Roman bald in der slowenischen Übersetzung -- nicht von mir! -- zu lesen. Ich könnte den Roman nämlich nicht in das Slowenische übersetzen, weil ich als Übersetzerin nicht funktioniere. Ich wechsle die Sprache, ich übersetze nicht."
Quelle: Salzburger Nachrichten, Ausgabe 21.1.2012
http://search.salzburg.com/articles/22594833?highlight=Engel+des+Vergessens+
August 2011
Zu lange übersetzt?
Dass Dominique Strauß-Kahn sechs Wochen auf die entlastende Übersetzung eines Telefongesprächs, das schließlich zu seiner Freilassung aus dem strengen Hausarrest führte, warten musste, verwunderte Anfang Juli die Beobachter auf der ganzen Welt. Es handelte sich um ein Telefonat des mutmaßlichen Opfers der versuchten Vergewaltigung und Kronzeugin in dem aufsehenerregenden Fall, in dem sie sich offenbar mit ihrem Freund über die mögliche finanzielle Verwertbarkeit der Begegnung mit dem ehemaligen IWF-Boss unterhielt. Die in dem inkriminierenden Telefonat verwendete Sprache: Fulani. Da finden Sie einmal jemand, der das schnell übersetzen kann!
Ein Telefonat gab den Ausschlag – Zeit online vom 2.7.2011
(http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-07/strauss-kahn-telefonat)
Community Interpreting Austria
Seit kurzem gibt es eine von UNIVERSITAS Austria initiierte Facebook-Gruppe, die sich mit dem Thema Community Interpreting auseinandersetzt und eine Vernetzung der betroffenen Berufsgruppen anstrebt. Community Interpreting (CI, "Kommunaldolmetschen") soll Menschen, deren Muttersprache von jener ihres Gast- oder Aufenthaltslandes abweicht, den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen ermöglichen. CI kann aber nur funktionieren, wenn entsprechend qualifizierte KommunaldolmetscherInnen eingesetzt werden. Mehr dazu unter: www.facebook.com/Community.Interpreting.Austria <http://www.facebook.com/Community.Interpreting.Austria>
Mehr über eine gerade anlaufende Ausbildung zum Kommunaldolmetscher/zur Kommunaldolmetscherin an der Universität Graz unter: http://www.uniforlife.at/index.php?lang=de&page=content/ulehr-kdolmetschen-de.html <http://www.uniforlife.at/index.php?lang=de&page=content/ulehr-kdolmetschen-de.html>
Mai 2011
Ganz dumm gelaufen!
Dass es einen mitunter teuer zu stehen kommt, wenn bei Verträgen auf eine ordnungsgemäße Übersetzung verzichtet wird, merkte kürzlich der Franzose Nicolas Granatino am eigenen Leib: Er heiratete eine deutsche Millionärin, unterzeichnete einen Ehevertrag bei einem deutschen Notar, ohne auf eine schriftliche Übersetzung der Vereinbarung zu bestehen, und merkte erst bei der Scheidung, dass er damit auf umfangreiche finanzielle Ansprüche verzichtet hatte. Sein Vorbringen vor den englischen Gerichten (das Ehepaar lebte in London), den Inhalt des Vertrages nicht verstanden zu haben, wurde vom englischen Supreme Court abgelehnt. Begründung: Der Notar hatte bei der Beurkundung eigentlich vertagen wollen, da keine Übersetzung des Vertrages für den Ehemann vorgelegen war, Granatino hatte sich aber mit der mündlichen Übersetzung durch den Notar begnügt. Außerdem, so der Supreme Court, habe Granatino vier Monate bis zur Eheschließung Zeit gehabt, sich doch noch über die Inhalte des abgeschlossenen Ehevertrages eingehend zu informieren. Ärgerlich für den Geschiedenen, der Arme muss sich nun mit einem jährlichen Unterhalt von umgerechnet ca. EUR 85.000 zufriedengeben.
Wer nicht übersetzt, bleibt dumm - Legal Tribune ONLINE vom 5.4.2011
(http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2944/teure_millionaersscheidung_wer_nicht_uebersetzt_bleibt_dumm/)
Bald besser bezahlt?
Das Thema der finanziellen Beteiligung von literarischen Übersetzungen wurde Anfang April in den Salzburger Nachrichten wieder aufgegriffen. In Deutschland gab es dazu bereits 2009 ein einschlägiges Gerichtsurteil: Nach siebenjährigem Rechtsstreit war dem Übersetzer eines Sachbuchs in letzter Instanz vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) zuerkannt worden, dass das ursprünglich vertraglich vereinbarte Honorar von EUR 19 pro Seite „nicht angemessen“ war. Daher wurde dem Übersetzer eine weitergehende Vergütung zugesprochen. Ab einer Auflagenhöhe von 5.000 Exemplaren steht dem/der ÜbersetzerIn eines belletristischen Werkes oder eines Sachbuchs seither eine Beteiligung von 0,8 % (bei Hardcover-Ausgaben) und 0,4 % (bei Taschenbüchern) des Nettoladenverkaufspreises zu. In der jüngsten Festsetzung des BGH wurde nun die Beteiligung der ÜbersetzerInnen an den Nettoerlösen von Nebenrechten, wie beispielsweise Verfilmung oder elektronische Publikation, neu festgelegt: Ein Fünftel des Anteils, der dem Originalautor zusteht, soll in Deutschland künftig an den/die ÜbersetzerIn gehen. Ob und wann sich eine ähnliche Regelung auch in Österreich durchsetzen wird, ist derzeit noch nicht absehbar – der Verfasser des Artikels in den Salzburger Nachrichten, ein österreichischer Jurist, Schriftsteller und Übersetzer, ist jedenfalls zuversichtlich und vertraut vor allem auch auf eine gesamteuropäische oder internationale Lösung.
Vergütung für Übersetzer - Salzburger Nachrichten ONLINE, 5.4.2011
(http://search.salzburg.com/articles/17794860?highlight=verg%C3%BCtung+f%C3%BCr+%C3%BCbersetzer+)
Verhütung vollumfänglich erlaubt?
Wie es zu einem bedeutungsschwangeren Fehler bei der Übersetzung des neuen Jugendkatechismus kam, war in der Tageszeitung „Die Presse“ Mitte April nachzulesen. Das Werk mit der Bezeichnung „Youcat“, das die Lehre der katholischen Kirche jugendgerecht erklären soll, wird geplantermaßen 2011 in insgesamt 25 Sprachen veröffentlicht werden. Leider ist es bei der Übersetzung zu teilweise sinnstörenden Missinterpretationen gekommen: In der italienischen Ausgabe etwa wurde auf Grund eines Übersetzungsfehlers Empfängnisverhütung für zulässig erklärt, was dem moralischen Dafürhalten des katholischen Bodenpersonals wohl kaum entsprechen dürfte. Tausende Exemplare des italienischen Youcat, der bereits in den Buchhandlungen zum Verkauf angeboten wird, müssen nun vernichtet oder mit Korrekturblättern versehen werden. Aber auch die Übersetzungen in andere Sprachen weisen teilweise gravierende Mängel auf. Kardinal Schönborn, unter dessen Leitung die deutsche Originalfassung entstanden war, will nun eine Taskforce für die notwendige Revision in allen Sprachen einsetzen. Auf die Geburtenzahlen in Italien werden ob der vermeintlich erlaubten Verhütung vorerst keine drastischen Auswirkungen erwartet.
Übersetzungsfehler: Kirche erlaubt Verhütung - Die Presse ONLINE, 14.4.2011
(http://diepresse.com/home/panorama/religion/650458/Uebersetzungsfehler_Kirche-erlaubt-Verhuetung?_vl_backlink=/home/panorama/religion/index.do
)
Jänner 2011
Theaterstück „die unvermeidlichen“
Die österreichische Schriftstellerin Kathrin Röggla hat soeben ein Stück über Simultandolmetscher „die unvermeidlichen“ herausgebracht. Im Februarheft der Fachzeitschrift „Theater der Zeit“ ist das Stück abgedruckt. In einem begleitenden Interview erklärt Röggla, wie sie es verstanden haben möchte: „Das Stück ist eine Komödie“, sagt sie, „aber eine unheimliche.“ Uraufführung am 6. Februar, weitere Aufführungen 19. Februar sowie 1., 11. und 20. März im Nationaltheater Mannheim, Studiobühne, zudem Gastspiel bei den Frankfurter Positionen am 9. Februar.
8. November 2010
Gesetzesentwurf - Änderungen für Gerichtsdolmetscher und Protestschreiben
Protestbrief
Synopse Gesetzesentwurf
Oktober 2010
90 Jahre Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher
Mit einem Festakt in den Festsälen des Bundesministeriums für Justiz beging der ÖVGD am 1. Oktober 2010 sein 90-jähriges Jubiläum. Nach der Eröffnung der Jubiläumsfeier durch Dipl.-Dolm. Christine Springer, der Präsidentin des Verbandes, folgten Grußworte des Österreichischen Berufsverbandes für Dolmetschen und Übersetzen "UNIVERSITAS Austria", sowie des Internationalen Übersetzerverbandes F.I.T. und des Europäischen Verbandes der Übersetzer und Dolmetscher für das Justizwesen EULITA. Der Präsident des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs trat als nächster Redner an das Pult. Die Begrüßungsworte der Bundesministerin für Justiz an die Festversammlung wurden von Frau Sektionschef Dr. Constanze Kren übermittelt. Schließlich beschrieb Mag. Friedrich Forsthuber, der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in seinem Festvortrag "90 Jahre ÖVGD - Eine Erfolgsgeschichte" die Meilensteine in der Geschichte des Verbandes. Er hob insbesondere die zunehmende Professionalisierung des Gerichtsdolmetscherberufs in den letzten 30 Jahren hervor, welche in hohem Maße das Verdienst der Präsidentin des Verbandes ist. - Der Festakt, an dem auch Vertreter österreichischen Gerichtshöfe und befreundeter Verbände im Ausland teilnahmen, endete mit einem Buffet-Empfang. Das gemütliche Beisammensein bot Mitgliedern und Verbandsgästen ausreichend Gelegenheit, Erinnerungen auszutauschen und Kontakte zu erneuern.
Dipl. Dolm. Liese Katschinka, Vizepräsidentin
Newsroom der Generaldirektion Justiz, Oktober 2010
Recht auf faires Verfahren: Justizminister der EU schreiben Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren fest
Die Justizminister der EU-Staaten haben einen Richtlinienvorschlag angenommen, der das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren gewährleistet. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament hatten der Regelung bereits im Juni zugestimmt. Dies ist die erste EU-Maßnahme überhaupt, mit der gemeinsame Mindestnormen für Verteidigungsrechte in Strafverfahren festgelegt werden. Sie garantiert den Betroffenen das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers in Strafverfahren vor allen Gerichten der EU und auf Rechtsberatung in ihrer Sprache. Eine solche Maßnahme, die EU-weit faire Verfahren für jedermann sicherstellt, ist längst überfällig. Ihr werden weitere Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer EU-Normen für Strafverfahren folgen. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun drei Jahre Zeit, um die EU-Regelung in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Das Europäische Parlament stimmte im Juni mit großer Mehrheit dem ausgehandelten Entwurf zu (IP/10/746). Voraussetzung dafür war ein Kompromiss, auf den sich Rat, Kommission und Parlament am 27. Mai verständigt hatten. Das Parlament bestätigte diesen Kompromiss am 15. Juni. Die Richtlinie garantiert den Bürgern das Recht auf Verwendung ihrer eigenen Sprache in Verhandlungen und Vernehmungen in allen Abschnitten eines Strafverfahrens vor einem Gericht der EU. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Information und Rechtsberatung in ihrer eigenen Sprache. Die Kommission bestand auf das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren, weil es entscheidend dazu beiträgt, die uneingeschränkte Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs sowie der Charta der Grundrechte zu garantieren. Die Richtlinie garantiert zudem, dass die Bürger eine schriftliche Übersetzung aller maßgeblichen Unterlagen wie der Anklageschrift erhalten und bei allen Anhörungen und Vernehmungen sowie bei Treffen mit ihren Rechtsanwälten Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers haben. Auf diese Rechte kann nur verzichtet werden, wenn der Betreffende zuvor eine Rechtsberatung erhalten hat oder umfassend über die Konsequenzen eines solchen Verzichts informiert worden ist. Die Kosten der Übersetzung und Verdolmetschung trägt nicht die betroffene Person, sondern der Mitgliedstaat. Ohne gemeinsame Mindestnormen, die ein gerechtes Verfahren garantieren, werden Justizbehörden eine Person nur ungern an ein Gericht in einem anderen Land überstellen. Das kann zur Folge haben, dass EU-Vorschriften zur Verbrechensbekämpfung - wie der Europäische Haftbefehl - nicht in vollem Umfang angewandt werden. 2007 wurde in 11 000 Fällen ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt, 2005 nur in 6 900 Fällen. Nach Ansicht der Kommission sollten die EU-Bestimmungen über die Verfahrensrechte, darunter das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung, bei diesen Haftbefehlen in Zukunft grundsätzlich Anwendung finden. Statt der üblichen zwei Jahre haben die EU-Mitgliedstaaten nun drei Jahre Zeit, diese Vorschriften umzusetzen, damit die erforderlichen Übersetzungen angefertigt werden können.
Hintergrund
Seit 8. Oktober ist die Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren in Kraft. Die deutsche Fassung steht Interessierten im Anhang zur Verfügung.
Im November 1950 - also vor 60 Jahren - wurde die MRK angenommen. Seither wurden die Bestimmungen über den Zugang zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in der Rechtssprechung des Gerichtshofs weiterentwickelt und nunmehr in der EU-Richtlinie festgeschrieben.
25. Juni 2010
EU-Richtlinie für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren vom europäischen Parlament verabschiedet
Juni 2010
ÜbersetzerInnen haben Namen - und ein Recht auf Namensnennung
Übersetzungen sind je nach Textsorte und Nutzungszweck zwischen Dienstleistung und künstlerischer Tätigkeit angesiedelt. Aber unabhängig davon, ob es sich um „schöngeistige“ Literatur handelt oder um Texte, bei denen die Kommunikation im Vordergrund steht, genießen Übersetzungen als Bearbeitungen eines Originals Urheberrechtsschutz. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei in aller Regel um eigentümliche geistige Schöpfungen handelt, die durch die individuelle Leistung des Übersetzers oder der Übersetzerin zustande kommen. Zu Recht, denn Interpretationskunst und sprachliches Gestaltungsvermögen sind dabei schon aufgrund der idiomatischen Verschiedenheit der Sprachen unerlässlich.Da es bei der Übersetzung wie bei jedem anderen schöpferischen Werk so sehr auf die/den Einzelnen ankommt, sieht das Urheberrecht bestimmte Persönlichkeitsrechte vor. Dazu gehört auch das Recht, im Zusammenhang mit dem eigenen Werk namentlich genannt zu werden (§ 20 UrhG). In den meisten Fällen ist das heute eine Selbstverständlichkeit. Noch vor wenigen Jahren musste dieses Recht allerdings immer wieder mit Nachdruck eingefordert werden. Die Wende zum Besseren brachte ein Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof ging: Ein Übersetzer klagte den ORF, weil dieser es verabsäumt hatte, seinen Namen in einer Radiosendung zu erwähnen, die zu einem guten Teil mit Zitaten aus von ihm übersetzten Werken bestritten wurde. Der OGH gab ihm Recht und verwies auf die werbende Wirkung der Namensnennung, die es zu schützen gelte (OGH am 29. Jänner 2002, Geschäftszahl 4Ob293/01v).
Februar 2010
Bücher googlen
Das umstrittene „Google Book Settlement“, das ganze Bibliotheken von Büchern online zugänglich machen sollte und insbesondere in Europa von vielen als Enteignung der UrheberInnen bezeichnet wurde, hat nach massiven Protesten vor allem aus Europa nun eine deutliche Änderung erfahren. So soll das Abkommen nur für Bücher gelten, die urheberrechtlich in den USA, Kanada, Großbritannien oder Australien registriert sind. Viele deutschsprachige AutorInnen und Verlage sind damit aus der Buchsuche ausgenommen. Betroffen sind aber nach wie vor viele vor 1978 erschienene deutschsprachige Bücher, die im US-Copyrightregister eingetragen sind. Verwaiste Bücher, d.h. Bücher, die vergriffen und deren Urheber nicht auffindbar sind, die aber noch urheberrechtlich geschützt sind, dürfen in digitaler Form verkauft werden. Die Einnahmen werden aber für zehn Jahre eingefroren. In dieser Zeit können Urheberrechtsinhaber ihre Ansprüche geltend machen. Danach werden nicht beanspruchte Gelder an Stiftungen ausgeschüttet bzw. für die Urhebersuche verwendet.
Bei der bislang strittigen Beurteilung der Frage, ob ein Buch lieferbar („commercially available“) ist, werden jetzt auch die Angaben im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) und Bezugsmöglichkeiten bei deutschen Händlern berücksichtigt. Damit ist ein großer Teil der deutschsprachigen Autoren und Verlage nicht mehr oder deutlich weniger stark von dem Settlement betroffen.
Der neue Vorschlag beinhaltet auch eine Vertretung nicht-amerikanischer Rechteinhaber in den Leitungsgremien des geplanten Buchrechteregisters („Book Rights Registry“).
Google hat aufgrund von Vereinbarungen mit großen Bibliotheken bis dato etwa sechs Millionen vergriffene Bücher eingescannt, die über die Google Buchsuche in Ausschnitten (allerdings oft sehr großen) abrufbar sind. Das Abkommen wird Google verschiedene Geschäftsmodelle ermöglichen, wie das Herunterladen von digitalen Ausgaben der gescannten Bücher oder Print-on-Demand-Ausgaben. 63% der Einnahmen sollen an die Rechteinhaber, d.h. AutorInnen und Verlage gehen. Eine verstärkte Monopolisierung des Buchmarktes im Internet wird als Konsequenz dieses Abkommens befürchtet.
Die abschließende Anhörung findet am 18. Februar statt.
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der Authors' Guild, die eine der Vertragsparteien auf Autorinnenseite ist (und daher die positiven Aspekte des Abkommens vielleicht allzu sehr in den Vordergrund stellt):
Februar 2010
Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Recht auf Übersetzung und Dolmetschung im Strafverfahren
Im Herbst 2009 wäre der Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschen und Übersetzen im Strafverfahren nach langen Jahren der Verhandlungen in diversen EU-Gremien beinahe zustande gekommen, aber mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember war ein neues Legislativvorhaben erforderlich. Österreich hat nun mit einigen anderen EU-Staaten (insgesamt einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten) als Co-Initiator eine Gesetzgebungsinitiative für eine diesbezügliche Richtlinie im Europa-Parlament eingebracht.Der Text entspricht im Wesentlichen dem des Rahmenbeschlusses, sollte aber in einigen Punkten noch nachgebessert werden. Zum Beispiel:
1.) Gemeinsam mit dem Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschung und Übersetzung wurde auch ein „Proposal for a Resolution of the Council and the Governments of the Member States meeting within the Council fostering the implementation by Member States of the right to interpretation and to translation in criminal proceedings“ verabschiedet, der auf dem Schlussbericht des „Reflection Forum on Multilingualism and Interpreter Training“ beruht und Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses enthält. Ein derartiges Dokument wäre im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Richtlinienentwurf ebenfalls zu begrüßen, da es in vielen Mitgliedstaaten den Beteiligten ein Hilfsmittel zur Umsetzung der Richtlinie geben würde (Artikel 5 des Richtlinienentwurfs), das gleichzeitig auch zu einer allmählichen Vergleichbarkeit des Gerichtsdolmetscherwesens führen würde.
2.) Punkt 11) der Einleitung zum Richtlinienentwurf sieht vor, dass in den Kontakten zwischen dem Rechtsbeistand und einer verdächtigten Person oder einem Beschuldigtem vom Einsatz eines Gerichtsdolmetschers Abstand genommen werden könnte. Wie die Praxis zeigt, entstehen gerade bei solchen Kontakten auf Grund der unzulänglichen sprachlichen Kommunikation häufig Missverständnisse, so dass vom Einsatz eines Dolmetschers – auch zur Entlastung des jeweiligen Rechtsbeistandes, dessen Hauptaugenmerk auf die juristischen Belange gerichtet sein sollte – nicht abgesehen werden sollte.
3.) Absatz 6. von Artikel 3 des Richtlinienentwurfs sieht vor, dass die schriftliche Übersetzung durch eine mündliche Übersetzung ersetzt werden kann. Angesichts des oft hohen Schwierigkeitsgrades von bei Verfahren zu übersetzenden Texten, sowie der gelegentlich sehr angespannten Atmosphäre im Gerichtssaal können bei einer mündlichen Übersetzung Ungenauigkeiten auftreten, die für den Beschuldigten von Nachteil sein können. Eine solche Möglichkeit sollte daher nicht vorgesehen werden.
Sowohl der Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher als auch EULITA, der neu gegründete Europäische Verband der Juristischen Dolmetscher und Übersetzer, sind um diese Ergänzungen bemüht und hoffen mit den Co-Initiatoren, dass die Richtlinie – wie geplant – noch während der spanischen EU-Präsidentschaft verabschiedet werden kann.
Studie über die Größe der Sprachenindustrie in der EU (DGT-ML-STUDIES-08)
Lesen Sie eine Zusammenfassung der Studie der Generaldirektion Übersetzung der Europäischen Kommission über die europäische Sprachenindustrie:
Executive
Summary - deutsche Zusammenfassung
Antwerpen, Jänner 2010
EULITA, der europäische Verband der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, wurde am 26. November 2009 in Antwerpen gegründet. Dieser internationale, nicht auf Gewinn ausgerichtete Verband (aisbl) wurde im Rahmen des Criminal Justice- Programms der Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Kommission (Projektzahl: JLS/2007/KPEN/249) errichtet. Anlässlich des offiziellen Gründungsaktes von EULITA im Antwerpener Gericht 1. Instanz fand eine zweitägige Konferenz zu „Aspekten des juristischen Dolmetschens und Übersetzens“ statt, an der an die 300 Personen aus mehr als 30 Ländern teilnahmen.
Das Ziel von EULITA ist es, als Vollmitglieder die Berufsverbände der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, bzw. der juristischen Gebärdensprachendolmetscher in den EU-Mitgliedsstaaten zu vereinen, sowie Übersetzer- und Dolmetscherverbände, die auch juristische Übersetzer und Dolmetscher, sowie juristische Gebärdensprachendolmetscher zu ihren Mitgliedern zählen. Ebenso möchte EULITA alle interessierten Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die sich für die Verbesserung der Qualität des juristischen Dolmetschens und Übersetzens einsetzen, einladen, als assoziierte Mitglieder dem Verband beizutreten.
Ein weiteres Ziel von EULITA ist es, die beruflichen Interessen und Anliegen der juristischen Dolmetscher und Übersetzer vor den europäischen und internationalen Organisationen zu vertreten und die Verbände der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, sowie der juristischen Gebärdensprachendolmetscher bei nationalen Behörden und Institutionen zu unterstützen. EULITA möchte weiters die Gründung von Verbänden für juristische Übersetzer und Dolmetscher in jenen EUMitgliedsstaaten fördern, in denen es solche noch nicht gibt, sowie eng mit akademischen, auf dem Gebiet der Ausbildung und Forschung tätigen Institutionen zusammenarbeiten und die Schaffung nationaler und EU-weiter Register von qualifizierten juristischen Dolmetschern und Übersetzern unterstützen, dabei aber stets die Vielfalt der Rechtssysteme und Rechtskulturen respektieren.
EULITA wird sich weiters dafür einsetzen, dass durch die Anerkennung des Berufsstandes von juristischen Übersetzern und Dolmetschern, den Austausch von Informationen und Modellen für eine gute Praxis bei der Ausbildung und der ständigen beruflichen Weiterbildung, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen zu Themen der Ausbildung, Forschung, Professionalität, usw. die Qualität des juristischen Dolmetschens und Übersetzens angehoben wird. Dadurch soll die Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtspflege und das Vertrauen der Mitgliedsstaaten in das juristische Übersetzer- und Dolmetscherwesen anderer Staaten gefördert werden.
Schließlich ist es das Ziel von EULITA, die Zusammenarbeit mit den Behörden der Rechtspflege sowie mit den anderen Rechtsberufen zu fördern und ein Modell für eine gute Praxis der gemeinsamen Arbeit und den dafür erforderlichen Bedingungen zu erstellen.
Sobald der Entwurf für einen Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschen und Übersetzen im Strafverfahren als Richtlinie verabschiedet worden ist, gemeinsam mit der Entschließung des Rates zur Unterstützung der Mitgliedsstaaten bei der Verwirklichung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren („Best Practice“-Entschließung), wird sich EULITA tatkräftig einbringen, um den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und ihrem Funktionieren in der Praxis behilflich zu sein.
Dem ersten Exekutivkomitee von EULITA gehören Liese Katschinka (Österreich) als Präsidentin, Christiane Driesen (Deutschland) und Zofia Rybinska (Polen) als Vizepräsidentinnen, Gun-Viol Vik-Tuovinen (Finnland) als Sekretärin, Lucia Castaño- Castaño (Spanien) als Schatzmeister sowie Flavia Caciagli (Italien) und Maya de Wit (Niederlande) als Mitglieder an. Die erste Vollversammlung von EULITA findet in einem Jahr statt.
Liese Katschinka
EULITA-Präsidentin
www.eulita.eu
